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Agrarmarketing 360°
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Strich abwaerts

  • Bayerische Förderprogramme

    Die Antragsrunde 2025 der Einzelbetrieblichen Investitionsförderung des StMELF läuft noch bis zum 31. Oktober 2025. weiterlesen
  • Lokbest

      Digitaler Hofladen Lokbest als neuer Partner von agrolabel    Wir freuen uns sehr, dass agrolabel zukünftig mit Lokbest als weiterlesen
  • Zuschuss mobiles Schlachten

      Zuschüsse für mobiles Schlachten Steigen Bayern hat das Förderprogramm „VuVRegio“ neu ausgerichtet. Damit möchte der Freistaat die regionale Vermarktung weiterlesen
  • GAP-Reform ab 2023

    GAP-Reform ab 2023 Für Landwirte und Unternehmen der Agrarbranche wird es aufgrund der steigenden Anzahl an Richtlinien und Verordnungen immer weiterlesen
  • Neue EU-Öko-VO

    Neue EU-Öko-Verordnung Für Landwirte und Unternehmen der Agrarbranche wird es aufgrund der steigenden Anzahl an Richtlinien und Verordnungen immer schwieriger, weiterlesen
  • EU stärkt Geografische Angaben

      EU-Kommission stärkt geografische Angaben Durch geografische Angaben wie zum Beispiel „geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.)“ oder „geschützte geografische Angabe (g.g.A.)“ können weiterlesen
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Strich abwaertsBayerische Förderprogramme
Aktuelle Fördermöglichkeiten – Antragsrunde 2025 läuft
Im Rahmen der Einzelbetrieblichen Investitionsförderung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) ist derzeit die einzige Antragsrunde für das Jahr 2025 geöffnet. Sie hat am 8. November 2024 begonnen und endet am 31. Oktober 2025.
Für das Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP) stehen 76 Millionen Euro zur Verfügung.
Im Bereich der Diversifizierungsförderung (DIV) sind 4 Millionen Euro an Fördermitteln vorgesehen.

Fragen Sie sehr gerne bei uns nach. Wir beraten Sie gerne unter der Telefonnumer: 08295 6693770

 

Header ZuschussSchlachten2

 

Zuschüsse für mobiles Schlachten Steigen

Bayern hat das Förderprogramm „VuVRegio“ neu ausgerichtet. Damit möchte der Freistaat die regionale Vermarktung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte fördern und finanziell stärker unterstützen.

Die Anträge für das Programm können ab sofort bis zum 30. Oktober 2024 gestellt werden,

die Förderung ist je nach Förderprojekt auf 250.000 € bzw. 50.000 € begrenzt.

Mit der Neuauflage der Förderung möchte der Freistaat besonders die regionale Schlachtung stärken. Dabei unterstützt Bayern auch die Anschaffung von mobilen Schlachteinheiten mit einem Zuschuss von 45 % der förderfähigen Kosten und setzt sich für kurze Lieferketten und Transportwege ein. Eine gelungene Zusammenfassung über die wichtigsten Neuerungen finden Sie hier: https://www.wochenblatt-dlv.de/feld-stall/betriebsfuehrung/ab-sofort-hoehere-zuschuesse-fuers-mobile-schlachten-570479?utm_campaign=blw-mo-fr-nl&utm_source=blw-nl&utm_medium=newsletter-link&utm_term=2022-09-19

Für mehr Informationen oder Fragen zur Antragstellung kontaktieren Sie uns gerne!

 

Strich abwaerts

Neue EU-Öko-Verordnung

Für Landwirte und Unternehmen der Agrarbranche wird es aufgrund der steigenden Anzahl an Richtlinien und Verordnungen immer schwieriger, den Überblick zu bewahren. agromind berät Sie nun auch zur neuen EU-Öko-Verordnung.

Seit dem 1. Januar 2022 ist die neue EU-Öko-VO 2018/848 in Kraft. Sie umfasst verschiedene Änderungen in den Bereichen Produktion, Kontrolle und Handel, und beinhaltet Vorgaben und Vorschriften für mehr Umweltschutz, Erhalt der Artenvielfalt sowie der Bodenfruchtbarkeit.

Nach der Gesellschaft für Ressourcenschutz mbH lassen sich die Anpassungen unter anderem in folgende Bereiche gliedern:

Erweiterung des Geltungsbereiches

  • Aufnahme weiterer landwirtschaftsnaher Erzeugnisse in den Geltungsbereich der Verordnung, darunter insbesondere Bienenwachs, natürliche Gummis und Harze
  • Einführung des Begriffes „Produktionseinheit in Umstellung“, um Bereiche im landwirtschaftlichen Betrieb klarer von solchen abgegrenzt werden, die schon umgestellt oder noch konventionell sind

Biologischer Pflanzenbau

  • Bio-Pflanzen müssen im Freiland sowie im Gewächshaus auf gewachsenem Boden mit Kontakt zum Unterboden wachsen
  • Ausnahme bei Chicorée und Sprossen, sie dürfen weiterhin nach den gängigen Verfahren erzeugt werden
  • Aufzucht von Topfkräutern und Zierpflanzen in Töpfen und Containern weiterhin möglich, sofern diese zusammen mit ihrem Topf bzw. Container an Endverbraucherinnen und Endverbraucher verkauft werden
  • Schnittlauchtreiberei ist seit dem 1. Januar 2022 wie bisher praktiziert nicht mehr möglich
  • Einführung von neuen präziseren Herkunftsangaben über das verwendete Saat- und Pflanzgut

 

Biologische Tierproduktion

  • Neuaufnahme von Erzeugungsregeln für Kaninchen und Geweihträger in die Verordnung
  • Verpflichtende Einführung einer Datenbank organicXlivestock mit Auflistung aller im Land verfügbaren Bio-Tiere
  • Erhöhung des Futteranteils aus dem eigenen Betrieb oder - wenn dies nicht möglich ist - aus regionaler Kooperation, ab 2024 wird dieser Prozentsatz auf mindestens 70 Prozent erhöht
  • Weiterhin Zulässigkeit von Futter von betriebseigenen Umstellungsflächen
  • Keine Zulässigkeit mehr von Rindern im Stall ohne Freigeländezugang
  • Feste Bauweise im Außenbereich bei mindestens der Hälfte der Fläche, keine Verwendung von Spaltenböden oder Gitterrosten
  • Zulässigkeit von nur noch zwei weiteren Ebenen bei Volieren
  • Verpflichtendes Vorhandensein von Sitzstangen und erhöhten Sitzebenen in allen Geflügelställen
  • Erstmalige Definition von Auslaufdistanzen für Geflügel
  • Neueinführung von Vorgaben zur Trennung von Stallabteilen bei Herden
  • Verpflichtende Einführung von vollständigen Trennwänden vom Boden bis zur Decke bei Mastgeflügel (außer Masthühnern)
  • Abtrennung der Stallabteile von Legehennen, Junghennen, Bruderhähnen und Masthühnern durch halbgeschlossene Wände, Netze oder Maschendraht

Verarbeitung

  • Geringe Änderungen bei den Positivlisten für Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsmittel: Herkunft von E 322 Lecithine, E 410 Johannisbrotkernmehl, E 412 Guarkernmehl, E 417 Tarakernmehl und E 422 Glycerin nun auch aus Öko-Produktion
  • Neuzulassung von E 460 Cellulose als Zutat für Gelatine
  • Ausschließlicher Einsatz von natürlichen, aus Lebensmitteln gewonnenen Aromaextrakten und natürlichen Aromen aus dem namensgebenden Rohstoff bei Bio-Lebensmitteln

 

Etikettierung

  • Zusatz bei der Verwendung des EU-Bio-Logos in Form einer Angabe der Herkunft von Agrarrohstoffen mit dem Namen einer Region zusammen mit dem Namen des Landes anstelle von „EU“ oder „Nicht-EU“, sofern alle Agrarrohstoffe aus der genannten Region stammen
  • Erhöhte Flexibilität bezüglich der Herkunft der Produkte, Produkte mit der Angabe „EU-Landwirtschaft“ dürfen nun statt 2 Prozent sogar 5 Prozent Nicht-EU-Zutaten enthalten

 

Import aus Drittländern

  • Mit der neuen EU-Bio-Verordnung 2018/848 gibt es zwei Importoptionen:
  • die Öko-Produkte wurden konform zu den Vorgaben der EU-Öko-Verordnung erzeugt und von einer durch die EU-Kommission anerkannten Drittlands-Öko-Kontrollstelle überprüft oder
  • die Öko-Produkte stammen aus einem Drittland, das ein Handelsabkommen mit der EU geschlossen hat und entsprechen den Bedingungen und Vorgaben dieses Abkommens. Nur für solche Länder dürfen durch die EU auch weiterhin gleichwertige Produktionsvorschriften akzeptiert werden

Kontaktieren Sie uns für detaillierte Informationen zu den Anpassungen! Wir helfen Ihnen gerne, den Überblick zu behalten!

 

Bild von Capri23auto auf Pixabay

HeaderGapreform

GAP-Reform ab 2023

Für Landwirte und Unternehmen der Agrarbranche wird es aufgrund der steigenden Anzahl an Richtlinien und Verordnungen immer schwieriger, den Überblick zu bewahren. Nun treten am 1. Januar 2023 auch neue Beschlüsse zur Gemeinsamen Agrarpolitik der EU (GAP) in Kraft. Diese betreffen insbesondere die Direktzahlungen, welche die erste Säule der GAP darstellen.

Die Zweisäulenstruktur wird zwar auch in der neuen GAP-Periode beibehalten, trotzdem findet hier eine Umverteilung statt. Die erste Säule dient mit den Direktzahlungen der „Einkommensgrundstützung“. Dabei müssen künftig strengere Auflagen für Umwelt- und Klimaschutz eingehalten werden. Darüber hinaus gehende freiwillige Leistungen in diesen Bereichen werden zusätzlich honoriert. Die zweite Säule wird von den Ländern genauer gestaltet und fördert flächenbezogene Umwelt- und Klimamaßnahmen.

Die bisherige „Basisprämie“ als Bestandteil der Direktzahlungen sowie die „Umverteilungsprämie“ und die „Junglandwirte-Prämie“ werden mit veränderten Prämiensätzen fortgeführt. Die bisherige „Greening-Prämie“ entfallt ab 2023. Neu eingeführt werden gekoppelte Tierprämien für Mutterkühe, Mutterschafe und Mutterziegen.

Mit diesen Anpassungen möchte die GAP Nachhaltigkeit stärker fördern. Höhere Anforderungen bei den sogenannten GLÖZ-Maßnahmen (Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand) und neue, freiwillige Öko-Regelungen sollen dazu beitragen.

Mithilfe des GAP-Prämienrechners der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) können landwirtschaftliche Betriebe mit nur wenigen Angaben die Direktzahlungen aus der ersten Säule der neuen GAP abschätzen und mit den vorherigen vergleichen. Es ist auch möglich, die Mehrkosten der GLÖZ- und Öko-Maßnahmen ungefähr abzuschätzen.

„Da weder die genaue Prämienhöhe noch die genauen Mehrkosten oder höheren Aufwendungen bekannt sind, kann der Prämienrechner nur monetäre Größenordnungen abschätzen“, erläutert die LfL.

Hier ist der Prämienrechner zu finden: https://www.lfl.bayern.de/iba/unternehmensfuehrung/302592/index.php

Weitere Informationen finden Sie auch hier: https://www.lwk-niedersachsen.de/lwk/news/38437_Die_neue_GAP_ab_2023_-_eine_%C3%B6konomische_Optimierung_der_Antr%C3%A4ge_wird_wichtiger

 

Kontaktieren Sie uns für detaillierte Informationen zu den Anpassungen! Wir helfen Ihnen gerne, den Überblick zu behalten!

 

Header GeografischeAngaben

 

Strich abwaertsEU-Kommission stärkt geografische Angaben

Durch geografische Angaben wie zum Beispiel „geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.)“ oder „geschützte geografische Angabe (g.g.A.)“ können Erzeugnisse aus bestimmten Regionen oder mit besonderen Eigenschaften vor Nachahmung oder Betrug geschützt werden. Bei der „geschützten Ursprungsbezeichnung“ müssen alle Produktionsstufen - also Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung - im Herkunftsgebiet stattfinden. Bei der „geschützten geografischen Angabe“ muss nur eine Produktionsstufe im entsprechenden Gebiet stattfinden. 

Nun hat die EU-Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung des Systems der geografischen Angaben vorgelegt, um die Nutzung der Zeichen zu vereinfachen und zu verbreiten:

Verkürztes und vereinfachtes Eintragungsverfahren: Künftig soll es ein angepasstes Verfahren für die Eintragung von geografischen Angaben geben, unabhängig davon, ob die Antragsteller inner- oder außerhalb der EU ansässig sind.

Verbesserter Online-Schutz: Der neue Rahmen soll den Schutz geografischer Angaben im Internet, insbesondere beim Verkauf über Online-Plattformen, optimieren.

Mehr Nachhaltigkeit: Erzeuger sollen künftig in den Produktspezifikationen ihre Maßnahmen zur Stärkung der sozialen, ökologischen oder wirtschaftlichen Nachhaltigkeit hervorheben.

Gestärkte Erzeugervereinigungen: Die Mitgliedstaaten müssen Vereinigungen von Erzeugern, die Erzeugnisse mit einer geografischen Angabe herstellen, auf deren Antrag anerkennen.

 

Als nächstes werden sich EU-Parlament und EU-Rat zu diesem Überarbeitungsvorschlag positionieren. 

Foto von bepart64 auf Pixabay

Header agrolabel Webshop

 

Strich abwaertsDigitaler Hofladen Lokbest als neuer Partner von agrolabel

  

Wir freuen uns sehr, dass agrolabel zukünftig mit Lokbest als Partner zusammenarbeiten kann!

Auf lokbest.de finden Sie eine Übersicht über landwirtschaftliche Erzeuger, Bio-Bauernhöfe und Hofläden aus der Region und deren hochwertiges Angebot an frischen Bio-Lebensmitteln. 

Mit der Lokbest App können Verbraucher regionale Produkte in Selbstbedienungsläden einkaufen und sich bereits vorab über alle Produkte und die aktuelle Verfügbarkeit in den Läden informieren und die Betreiber bekommen mehr Zeit, sich auf die Herstellung ihrer hervorragenden Erzeugnisse zu fokussieren.

So funktioniert Lokbest Store

Das Prinzip von Lokbest ist einfach: Die Softwarelösung ermöglicht den Kunden das Einkaufen in regionalen Selbstbedienungsläden inklusive Zutritt zu diesen und Zahlungsabwicklung direkt über die App. Nach Registrierung in der App kann von überall eingesehen werden, welche regionalen Produkte es in den jeweiligen Läden zu kaufen gibt, inklusive Herkunft, Preis und aktueller Verfügbarkeit. Ebenfalls kann eingesehen werden, in welchen Läden der unmittelbaren Umgebung die Software bereits genutzt wird. Durch Scannen des in der App generierten QR Codes an einem Scanner direkt neben der Tür des Ladens, kann der Laden betreten werden. Auch die Betreiber der Läden bekommen von Lokbest ein eigenes Interface zur Verfügung gestellt, mit welchem sie neue Produkte anlegen können, Bestände verwalten und ihre Umsätze überwachen. Das Besondere am System: Die Lösung ist sehr flexibel und kann in jeder Art von Geschäft integriert werden.

"Genuss erleben aus der Region" ist das Credo des digitalen Hofladens und entspricht auch dem Grundsatz, der uns am Herzen liegt!

Wir freuen uns auf die künftige Zusammenarbeit! 

Mehr Informationen finden Sie unter: https://www.lokbest.de/

 

Strich aufwaerts